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Förderkreis 

der Musikschule Bad Oeynhausen e.V.

Satzung des Vereins

"Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen"
vom 6. März 1973
in der Fassung nach der Satzungsänderung vom 12. November 1981

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen" und hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Förderkreis der Musikschule Bad Oeynhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die außerschulische Musikerziehung im Rahmen der Musikschule Bad Oeynhausen zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Vertreten der Belange der Musikschule in der Öffentlichkeit, Förderung der Musikerziehung für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Musikschule Bad Oeynhausen, Durchführung von Musikwettbewerben, Beratung und Unterstützung des Lehrkörpers der Musikschule, Mithilfe bei der Beschaffung von Musikinstrumenten und Musikalien, Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Förderung des Musikschulunterrichts, soweit sie nicht in die Belange des Trägers der Musikschule der
Stadt Bad Oeynhausen fallen.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Abfindung.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Volljährige oder auch jeder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitgliedes oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden..

Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluß entscheidet.

Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 5 - Beiträge

Der Mindestsatz beträgt für jedes Mitglied 6 Euro jährlich. Dem Zweck des Vereins entsprechend können Mitglieder freiwillig höhere Beiträge zahlen. Außerdem können Mitglieder und Nichtmitglieder Spenden leisten.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Der engere Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
c) dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Zu jeder Rechtshandlung genügt die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Über alle Verhandlungen und Beschlußfassungen des Vorstandes wird ein Protokoll errichtet, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 - Der erweiterte Vorstand

1. Zum engeren Vorstand treten weitere sechs Mitglieder hinzu, die von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt werden.

2. Der erweiterte Vorstand (neun Mitglieder) beschließt über die Verwendung der
Beiträge und Spenden.

3. Anträge zur Verwendung von Vereinsmitteln können von jedem Vereinsmitglied
gestellt werden. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des erweiterten Vorstandes jeweils zwei Wochen vor einer Sitzung schriftlich einzuladen.

4. Ein Beschluß über Verwendung von Vereinsmitteln ist nur dann wirksam, wenn die Mehrheit der bei der Sitzung erschienenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes
zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mindestens drei
Mitglieder müssen zugestimmt haben, andernfalls ist der Beschluß unwirksam.

5. Anträge und Beschlußfassung sind vom Schriftführer in einem Protokoll aufzunehmen.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In dieser
Versammlung hat der Vorstand über seine Geschäftsführung Rechenschaft zu geben.
Ferner hat der Vorstand alle drei Jahre die Neuwahl des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes vorzubereiten.

2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
eingeladen.

3. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder
erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand eine neue
Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist.

5. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Satzungsänderung müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Im Fall einer vorgesehenen Satzungsänderung muß der Vorstand alle Vereinsmitglieder zwei Wochen vorher unter Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung schriftlich einladen.

6. Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung insgesamt neun Mitglieder für den engeren und erweiterten Vorstand.

7. Über die Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes
Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 10- Leiter der Jugendmusikschule

Der Leiter der Jugendmusikschule wird zu den Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung eingeladen. Er hat beratende Stimme.

§ 11- Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen
beschlossen werden, unter denen eine Satzungsänderung möglich ist. Insbesondere
muß der Vorstand in der schriftlichen Einladung alle Vereinsmitglieder auf die
beabsichtigte Beschlußfassung über die Auflösung hingewiesen haben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.